Stadionordnung Sportclub Arena
§ 1 Geltungsbereich
1. Die Stadionordnung dient der geregelten Benutzung und der Gewährleistung der Sicherheit im Bereich der Sportclub Arena (nachfolgend als „Stadion“ bezeichnet) einschließlich sämtlicher Anlagen, Zu- und Abgängen des Stadions sowie den anliegenden Parkplatzflächen, die bei Veranstaltungen im Stadion den Zuschauern zur Nutzung zur Verfügung stehen (fortan „Anlagen“).
2. Mit Betreten des Stadions und/oder Einfahren in die Anlagen des Stadions mit motorisierten und/oder nicht motorisierten Fahrzeugen erklärt der Besucher sein Einverständnis mit der Geltung dieser Stadionordnung, die er auch durch Aushang an allen Fassadenseiten des Stadions zur Kenntnis genommen hat.
§ 2 Widmung
1. Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen. Darüber hinaus können Veranstaltungen nichtsportlicher Art, soweit sie genehmigungsfähig sind, zugelassen werden (z. B. Firmenveranstaltungen). Die Stadionordnung gilt für alle Veranstaltungen im Stadion.
2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.
3. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.
4. Über die Überlassung entscheidet die Sportclub Arena GmbH & Co KG (Eigentümerin) oder der Sportclub Verl von 1924 e.V. (Betreiber und Veranstalter, im folgenden SCV).
§ 3 Aufenthalt
1. In dem für eine Veranstaltung jeweils bestimmten Bereich des Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis (z. B. Ehrenkarte, Arbeitskarte, Medien-Akkreditierung) mit sich führen oder Ihre Aufenthaltsberechtigung auf andere Art nachweisen können. Kinder bis 14 Jahren erhalten nur in Begleitung eines volljährigen ausweispflichtigen Erwachsenen mit gültigem Ticket Zutritt zur Sportclub Arena. Kleinkinder (0 bis 6 Jahre) können am Spieltag mit in den Sitzplatzbereich genommen werden. Für das Schoßkind besteht dabei kein Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz. Kinder bis zur Vollendung ihres 6. Lebensjahres haben - auch in Begleitung eines Erwachsenen – bei Veranstaltungen mit erhöhtem Sicherheitsrisiko keinen Zutritt zu den Stehplatzbereichen des Stadions. Personen, die auf die Begleitung von Hilfspersonen angewiesen sind, haben nur Zutritt mit einer Begleitperson, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat.
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2. Eintrittskarten und/oder Berechtigungsausweise sind dem Ordnungsdienst unaufgefordert sowie dem Veranstalter, dem Betreiber und der Polizei auf Verlangen vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen. Inhaber von ermäßigten Eintrittskarten sind verpflichtet, den zur Inanspruchnahme der Ermäßigung berechtigten Ausweis mit sich zu führen und dem Ordnungsdienst unaufgefordert vorzuzeigen. Mit Verlassen des Stadions verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.
3. Stadionbesucher haben den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz einzunehmen. Aus Sicherheitsgründen sowie zur Abwehr von Gefahren oder aus sonstigen sachlichen, vom Veranstalter nicht zu vertretenden Gründen sind die Stadionbesucher auf Anweisung des Ordnungsdienstes oder der Polizei verpflichtet, einen anderen als auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Platz – auch in anderen Blöcken – einzunehmen. Dies gilt für Fans vom SCV oder Personen, die aufgrund ihres Verhaltens oder äußeren Anscheins als Fans vom SCV angesehen werden können („SCV-Fans“) in Bezug auf die Gäste-Fanblöcke. Der SCV, der Ordnungsdienst sowie die Polizei sind berechtigt, Gästefans, auch wenn sie im Besitz eines gültigen Tickets sind, den Zutritt zu den SCV-Fanblöcken bzw. SCV-Fans den Zutritt zu den Gäste-Fanblöcken zu verweigern und/oder diese Personen aus diesen Bereichen zu verweisen und, falls noch ausreichend Platz vorhanden ist, einen geeigneten Platz in der Sportclub Arena zuzuweisen bzw. in einen anderen Bereich der Sportclub Arena zu bringen. Kann kein anderer geeigneter Platz angeboten werden oder ist die Sportclub Arena ausverkauft, können die betroffenen Gästefans bzw. SCV-Fans aus der Sportclub Arena verwiesen oder der Zutritt zur Sportclub Arena verweigert werden.
4. Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die vom SCV getroffenen Anordnungen und/oder Vereinbarungen.
5. Im Geltungsbereich der Stadionordnung darf sich nicht aufhalten, wer stark alkoholisiert (gemäß § 4 Abs. 4) ist, unter dem Einfluss von Rauschmitteln oder Betäubungsmitteln steht, gefährliche oder gemäß § 7 der Stadionordnung verbotene Gegenstände bei sich führt oder die Absicht hat, die Sicherheit zu gefährden.
6. Zur Gewährleistung bzw. Optimierung der Stadionsicherheit und einer effektiven Strafverfolgung wird das Stadion und teilweise das Umfeld des Stadions videoüberwacht. Darüber hinaus nutzen auch die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden an Spieltagen Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechende Aufnahmen werden von den Sicherheitsträgern vertraulich behandelt, können aber insbesondere bei Verdacht auf und/oder dem Eintritt von Straftaten als Beweismittel dienen. Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videokamera aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), gelöscht.
7. Jeder Besucher willigt unwiderruflich sowie zeitlich unbefristet für jegliche audiovisuellen Medien in die unentgeltliche Verwertung von Bild und/oder Ton seiner Person – insbesondere für Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen – ein, die im Zusammenhang mit einer Veranstaltung erstellt werden.
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8. Die Rechte des Veranstalters aus § 3 Abs. 7 gelten zeitlich unbeschränkt und weltweit.
§ 4 Eingangskontrollen
1. Jeder Besucher ist beim Betreten der Stadionanlage sowie an Kontrollstellen verpflichtet, dem Ordnungsdienst der Betreiber, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden oder der Polizei seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
2. Der Ordnungsdienst sowie die Polizei sind berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie die Verbote des § 7 dieser Stadionordnung einhalten und/oder ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich insbesondere auf die Ober- und Beinbekleidung, das Schuhwerk sowie auf mitgeführte Gegenstände (z. B. Taschen).
3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, gegen die Verbote des § 7 dieser Stadionordnung verstoßen und/oder ein Sicherheitsrisiko darstellen, können zurückgewiesen und/oder am Betreten des eingefriedeten Bereichs des Stadions gehindert werden. Dasselbe gilt für Personen, gegenüber denen seitens des SCV und/oder des DFB und/oder der DFL und/oder eines Vereins/Kapitalgesellschaft der DFL und/oder der UEFA und/oder der FIFA innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Im letztgenannten Fall ist der Veranstalter gehalten, Strafanzeige zu erstatten. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
4. Besucher, die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 7 mitführen und mit deren Sicherstellung durch den Ordnungsdienst der Betreiber nicht einverstanden sind, sind ebenfalls ausgeschlossen. Generell vom Zutritt ins Stadion sind Besucher ausgeschlossen, bei denen ein Alkoholgehalt von mehr als 1,6 Promille festgestellt wird.
5. Gegenüber Besuchern, die aufgrund ihres Verhaltens oder sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtigt sind, dass gegen sie für Sportveranstaltungen ein örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen worden ist oder dass sie unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 7 mit sich führen, ist der Ordnungsdienst der Betreiber mit deren Zustimmung berechtigt, bei ihnen zur Klärung des Sachverhaltes Nachschau in Kleidungsstücken und Behältnissen zu halten, Feststellungen zur Alkohol- oder Drogenbeeinflussung auch mit Einsatz technischer Mittel zu treffen oder im Falle eines möglicherweise bestehenden Stadionverbotes die Identität durch Einsichtnahme in ihre Ausweispapiere zu überprüfen.
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6. Wer die Zustimmung nach § 4 Absatz 5 nicht erteilt, wird vom Betreten des Stadions und seiner Anlage ausgeschlossen und zurückgewiesen oder aus dem eingefriedeten Bereich des Stadions verwiesen, wenn er dort angetroffen wird.
7. Der SCV sowie alle (weiteren) Mieter des Stadions sprechen sich gegen fremdenfeindliche, menschenverachtende, sexistische, homophobe, rassistische, gewaltverherrlichende, antisemitistische, links-, ausländer- und rechtsextreme Tendenzen aus. Daher können Personen, die insbesondere von ihrem äußeren Erscheinungsbild in Zusammenhang mit ihrer politischen Einstellung den Eindruck einer extremen Haltung erwecken, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Zum äußeren Erscheinungsbild zählt insbesondere eine typische Bekleidung, auch mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen- bzw. Buchstabenkombinationen die Haltung des Trägers deutlich machen. Weiterhin können Personen, die eine solche extreme Haltung durch Tattoos, Fahnen, Propagandamaterial oder Ausrufe darstellen, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden.
§ 5 Verhalten im Geltungsbereich der Stadionordnung
1. Innerhalb des Geltungsbereiches dieser Stadionordnung hat sich jeder so zu verhalten, dass weder andere Personen noch Gegenstände gefährdet, beschädigt oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden.
2. Die Besucher haben den Anordnungen des Ordnungsdienstes der Betreiber, der Dienstkräfte der Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Stadionsprechers sowie des Veranstaltungsleiters und des Sicherheitsbeauftragten Folge zu leisten.
3. Alle Auf- und Abgänge, Rettungs- und Fluchtwege sowie Fluchttüren bzw. -tore sind freizuhalten, dürfen nicht verstellt oder in sonstiger Weise in ihrer Funktion geändert werden; Fluchttüren bzw. -tore dürfen nur im Notfall geöffnet werden.
4. Während der laufenden Veranstaltung ist es untersagt, im Sitzplatzbereich zu stehen oder sich in den dazugehörigen Umlaufebenen dauerhaft aufzuhalten. Der Aufenthalt im Bereich der ausgewiesenen Rollstuhlfahrer-Plätze ist ausschließlich Personen mit entsprechender Aufenthaltsberechtigung vorbehalten.
5. Ungeachtet dieser Stadionordnung können zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum im Einzelfall die in Abs. (2) genannten Personen erforderliche Anordnungen erlassen, denen ebenfalls Folge zu leisten ist.
6. Der SCV spricht sich gegen rassistische, gewaltverherrlichende, antisemitische, nationalistische, ausländerfeindliche sowie rechts- und/oder linksextreme Tendenzen jeder Art, diesbezüglich politische Agitation und Meinungskundgebung aus. Der Veranstalter behält sich daher vor, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen,
a) die links- und/oder rechtsradikalen Parteien, Vereinigungen oder Organisationen angehören und/oder
b) eindeutig der links- und/oder rechtsradikalen Szene zuzuordnen sind und/oder
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c) bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische, diskriminierende, gewaltverherrlichende, diffamierende oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren, von dieser auszuschließen und/oder – auch im Vorfeld – ein örtliches Stadionverbot auszusprechen.
7. Video- und Fotoaufnahmen durch Besucher an Spieltagen sind nur für private Zwecke und ausschließlich mit Geräten erlaubt, die nach Ausstattung und Größe offensichtlich allein für den privaten Gebrauch bestimmt sind. Eine anderweitige Nutzung dieser Aufnahmen oder eine Weitergabe der Aufnahmen über den privaten Bereich hinaus an Dritte oder eine Veröffentlichung in den Medien, bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des SCV.
§ 6 Verbote
1. Die Blöcke 8 a-d (Stehplatz Nordtribüne) sowie die Sitzplatzblöcke 3-7 (Westtribüne) und 9-11 sowie 13+14 (Osttribüne) sind die Bereiche der Fans des SCV in der Sportclub Arena ("SCV-Fanblöcke"). Die Blöcke 17 a-d (Stehplatz Südtribüne) und 15+16 (Sitzplatz Osttribüne) sowie optional 1+2 (Sitzplatz Westtribüne) sind ausschließlich von den Fans der Gästemannschaft genutzte Blöcke (Gästefanbereich). In dem Heimfanbereich und dem Gästefanbereich und sonst ausgewiesenen Bereichen der Sportclub Arena kann es unter Umständen zu Sichtbehinderungen durch das Schwenken von Fahnen kommen. Es ist verboten, sich als Gastfan in dem Heimfanbereich aufzuhalten bzw. zu verweilen. Der Ordnungsdienst ist angewiesen und berechtigt, Zuschauer, die als Gastfan oder Anhänger eines anderen Vereins/Kapitalgesellschaft zu erkennen sind, oder durch ihr Verhalten auffallen, auch wenn sie eine gültige Eintrittskarte für diesen Bereich haben, aus diesem Bereich zu entfernen, wobei ihnen – soweit dies im Einzelfall möglich ist – ein anderer geeigneter Platz im Stadion zugewiesen werden kann. Ist das Stadion ausverkauft, wird der betroffene Gastfan aus dem Stadion verwiesen oder der Zutritt zum Stadion verweigert. In ausschließlich vom Gastverein/von den Gast-Kapitalgesellschaften genutzten Bereichen (Blöcke 15-17d, optional auch 1+2) ist ein Zutritt in SCV-Fankleidung untersagt. Es gelten auch in diesem Fall die vorgenannten Regelungen.
2. Es ist insbesondere untersagt:
a) menschenverachtende, gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, rechts- bzw. linksradikale, politisch-extremistisch, obszöne-anstößige oder provokative-beleidigende Parolen zu äußern oder zu verbreiten;
b) Grußformen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten und Symbole von verfassungswidrigen oder feindlichen Organisationen zu zeigen;
c) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Maste aller Art, Dächer einschließlich etwaiger Abspannvorrichtungen und Verankerungen, Bäume,
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Hecken oder Straßenbegleitgrün sowie Pflanzflächen jeglicher Art zu besteigen oder zu übersteigen;
d) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, der Innenraum, die Funktionsräume) sowie Standorte oder Plätze zu belegen, die der Veranstalter nicht für den Aufenthalt von Besuchern vorgesehen hat ohne Genehmigung des Veranstalters oder der Polizei zu betreten;
e) in einer Aufmachung, vermummt oder Gegenstände mit sich zu führen, die darauf gerichtet sind, die Feststellung der Identität zu verhindern und/oder mit auf rassistischer, fremdenfeindlicher oder rechtsradikaler Einstellung hinweisende Kleidung, aufzutreten;
f) das Präsentieren von (rechtswidrig erlangten) Fanartikeln/Fanutensilien jeglicher Art der gegnerischen Mannschaft/anderen Mannschaften;
g) mit Gegenständen aller Art zu werfen;
h) Stadionsitze zu besteigen;
i) ohne behördliche Genehmigung Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder sonstige pyrotechnische Gegenstände, Magnesiumfackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben o.ä. abzubrennen oder abzuschießen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften;
j) sich ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stellen (z. B. Veranstalter, Stadioneigentümer, Ordnungsbehörde) gewerblich zu betätigen, Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen, Werbeprospekte, -banner o.ä. zu verkaufen, zu verteilen oder zu präsentieren sowie Gegenstände zu lagern oder Sammlungen durchzuführen. Ebenso ist untersagt, werbliche Darstellungen durch einzelne Personen oder durch deren Kleidung oder durch eine gemeinschaftliche Illustration vorzunehmen;
k) ohne vorherige Zustimmung des SCV Ton, Bild, Beschreibungen oder Resultate der Veranstaltung aufzunehmen oder diese ganz oder teilweise über Internet oder andere Medien (einschließlich Mobilfunk) zu übertragen oder öffentlich zu verbreiten oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Fotos und Bilder, die von Zuschauern bei einem Spiel erstellt werden, dürfen ausschließlich für private Zwecke verwendet werden. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung;
l) Bauten, Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu zerkratzen, zu bekleben oder zu beschädigen, gleich welcher Art;
m) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen;
n) den Geltungsbereich dieser Ordnung ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder dort auf einer nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgewiesene Fläche zu parken;
o) 3 Stunden vor Spielbeginn innerhalb des Stadiongeländes – ohne Genehmigung des Stadioneigentümers – Kraftfahrzeuge einzusetzen;
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p) das Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen, insbesondere das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen, sowie das Nächtigen in der Stadionanlage;
q) Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege einzuengen und Verkaufsstände auf Grünflächen aufzustellen;
r) sich im Umfeld und bei Veranstaltungen im Sinne dieser Stadionordnung mit anderen zusammenzurotten. Eine Zusammenrottung liegt vor, wenn mehrere Personen zu einem gemeinschaftlichen Handeln mit erkennbarem Willen auf Störung des öffentlichen Friedens zusammentreten.
s) Das Sammeln und/oder Erheben und/oder Übertragen und/oder Herstellen und/oder Verbreiten von Informationen oder Daten über den Spielverlauf (z.B. Ereignis- oder Positionsdaten), das Verhalten oder andere Faktoren in einem Spiel oder jede Art der Aufzeichnung von Audio-, Video- oder audiovisuellem Material in einem Spiel (sei es mit elektronischen Geräten oder auf andere Weise) zu kommerziellen Zwecken (insb. für Wetten und Glücksspiel), ist im Stadion untersagt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters vor. Ebenso untersagt ist es, andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht ins Stadion mitgebracht werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen und Bedingungen kann Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zum Stadion verweigert oder sie können des Stadions verwiesen werden.
§ 7 verbotene Gegenstände
1. Das Mitführen, Bereithalten und Überlassen folgender Gegenstände ist untersagt:
a) Menschenverachtendes, rassistisches, fremdenfeindliches, rechts- bzw. linksradikales oder gewaltverherrlichendes Propagandamaterial;
b) Symbole von verfassungswidrigen oder feindlichen Organisationen zu zeigen;
c) Waffen jeder Art;
d) Schutzwaffen bzw. -kleidung oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren;
e) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
f) sonstige gefährliche Gegenstände, die auch geeignet sind, Verletzungen zu verursachen oder hervorzurufen;
g) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, brennbare Flüssigkeiten oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
h) Flaschen, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Behältnisse die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material (z. B. Kunststoff, PET) hergestellt sind;
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i) Getränke (insbesondere alkoholische Getränke), Rauschmittel und Lebensmittel aller Art;
j) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Kinderwagen, Motorradhelme, Styroporblöcke oder Standerhöhungen jeglicher Art. Das Mitführen von Rollstühlen und Rollatoren ist nur bei Vorlage einer für den Veranstaltungstag gültigen Eintrittskarte für Rollstuhlfahrer und ausschließlich in den ausgewiesenen Rollstuhlfahrer-Bereichen möglich.
k) Fackeln, Feuerwerkskörper, Raketen, Leuchtkugeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauch Bomben sowie Wunderkerzen und andere pyrotechnische Gegenstände;
l) Fahnen- oder Transparentstangen, die aus Holz und/oder Metall oder die länger sind als zwei Meter oder deren Durchmesser größer ist als drei Zentimeter sowie großflächige Spruchbänder, Doppelhalter und größere Mengen von Papier oder Tapetenrollen;
m) sichtbehindernde Transparente mit der Absicht, unerlaubte Handlungen zu verdecken, zu entrollen;
n) mechanisch betriebene Lärminstrumente, Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung (z. B. Fanfaren, luft- oder gasbetriebene Hörner, Vuvuzela, Megaphon) oder sonstige gefährliche Gegenstände (z. B. Laserpointer);
o) Reisekoffer, große Taschen und Rucksäcke, die größer als folgendes Format sind: Höhe 297 mm, Breite 210 mm, Tiefe 150 mm;
p) werbende oder kommerzielle Gegenstände sowie politisch-extremistisch, obszönanstößige, provokativ-beleidigend oder religiöse Gegenstände aller Art, wie Banner, Schilder, Flugblätter ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Veranstalter;
q) Fotoapparate, Spiegelreflexkameras, Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zwecke der kommerziellen Nutzung oder Veröffentlichung (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt), zusätzliche (Tele-)Objektive, Taschen oder Stative sind auch für den privaten Gebrauch verboten;
r) Der Veranstalter ist berechtigt, die verbotenen Gegenstände für die Dauer der Veranstaltung in Verwahrung zu nehmen.
s) Sturmhauben und sonstige eindeutige Kleidungsstücke, die zur Vermummung dienen.
2. Das Mitführen von Tieren ist untersagt.
3. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verbote liegt auch dann vor, wenn ein Besucher zu einer verbotenen Handlung eines anderen Besuchers Beihilfe leistet oder einen anderen Besucher zu einer verbotenen Handlung anstiftet oder diesen hierbei unterstützt.
4. Der SCV kann Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 6, 7 erteilen, sofern eine Ausnahmeregelung gerechtfertigt erscheint und keine öffentlichen oder sicherheitstechnischen Interessen entgegenstehen. Voraussetzung dafür ist ein von
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den betreffenden Besuchern rechtzeitig (3 Tage vor der Veranstaltung) vorher gestellter Antrag beim Veranstalter. Die Identität der Besucher wird durch Einsichtnahme in die Ausweispapiere überprüft und notiert.
§ 8 Zuwiderhandlungen
1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstößt, kann ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes aus dem Stadion und dem Umfeld verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen.
2. Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Stadionanlage im Zusammenhang mit einer Veranstaltung gegen die Stadionordnung verstoßen, kann ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses Betretungsverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf den Bereich des Stadions beschränkt oder mit bundesweiter Wirksamkeit ausgestattet werden. Es gelten die Richtlinien des DFB zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen sowie des DFB-Ausschusses für Sicherheitsangelegenheiten zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung.
3. Für jeden Verstoß gegen die vorgenannten Verbote kann der SCV eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,00 Euro verlangen. Weiter gehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
4. Sollte der Veranstalter durch ordnungswidriges Besucherverhalten zu Schadenersatzansprüchen und/oder Geldstrafen von dritter Seite (DFB, DFL, UEFA, FIFA u. a.) herangezogen werden, so werden diese Ansprüche im Regresswege gegen die Verursacher geltend gemacht.
5. Besteht der Verdacht, dass Besucher eine strafbare Handlung begangen haben, wird Anzeige erstattet. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kann Anzeige erstattet werden.
6. Verbotenerweise mitgeführte Sachen und/oder Gegenstände werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung gegen Erstattung der durch die Sicherstellung sowie Rückgabe entstandenen Kosten zurückgegeben oder spätestens nach Ablauf von vier Wochen nach der Veranstaltung auf Kosten des Besuchers vernichtet. Der Veranstalter haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von sichergestellten Gegenständen.
7. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Anordnungen des Ordnungsdienstes der Betreiber, der Dienstkräfte der Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Stadionsprechers, des Veranstaltungsleiters oder des Sicherheitsbeauftragten nicht befolgt oder entgegen der Vorschrift des § 5 Abs. 3 Auf- und Abgänge oder Rettungswege versperrt.
8. Der Veranstalter, hier insbesondere der Ordnungsdienst, ist angewiesen und berechtigt, Zuschauer, die gegen die Stadionordnung verstoßen, aus dem benannten
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Bereich zu entfernen oder aus dem Stadion zu verweisen; wobei dem Besucher – soweit dies bei einer nicht ausverkauften Veranstaltung im Einzelfall möglich ist – ein anderer geeigneter Platz im Stadion als milderes Mittel zugewiesen werden kann. Ist das Stadion ausverkauft, wird die betroffene Person aus dem Stadion verwiesen oder der Zutritt zum Stadion verwehrt. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
§ 9 Umfang der Haftung des Veranstalters
1. Das Betreten und Benutzen des Stadions und/oder seiner Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Der SCV haftet – soweit zulässig – für Personen- und/oder Sachschäden nur bis zur Höhe der versicherten Risiken.
2. Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sowie die Haftung für indirekte Schäden und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Schäden sind ausgeschlossen, soweit dem SCV, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
3. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den Fällen in denen Kraft Gesetzes oder in den Fällen einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) zwingend gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
4. Unfälle und/oder Schäden sind dem SCV unverzüglich zu melden.
§ 10 Hausrecht / Aufsicht / Fundsachen
1. Das Haus- und Aufsichtsrecht üben grundsätzlich die Sportclub Arena GmbH & Co KG oder der SCV und deren Bediensteten und Erfüllungsgehilfen sowie bei Veranstaltungen zusätzlich die Polizei, der Ordnungsdienst sowie ggf. der seitens des SCV ermächtigte jeweilige Veranstalter aus.
2. Aufgefundene Wertgegenstände können bei Fußballveranstaltungen des SCV in der Stadionregie (Block 1, Westtribüne) abgegeben werden und in der Geschäftsstelle abgeholt werden. Die Aufbewahrungsfrist für Fundsachen beträgt sechs Monate ab Anzeige des Fundes; im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11 Ausnahmeregelungen
Im Einvernehmen mit dem Veranstalter und der Polizei kann einzelnen Besuchern des Stadions gestattet werden, größere als in § 7 Abs. 1 lit. l) genannte Fahnen mit sich zu führen. Der Veranstalter behält sich ferner vor, im Einvernehmen mit der Polizei abweichende Einzelfallregelungen bezogen auf großflächige Spruchbänder und/oder Megaphone/Trommeln zu treffen. Voraussetzung ist ein von den betreffenden Besuchern rechtzeitig vorher gestellter Antrag beim Veranstalter.
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§ 12 Sprachliche Gleichstellung
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Stadionordnung die gewohnte männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen oder diversen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.
§ 13 Schlussbestimmung
1. Neben den Bestimmungen dieser Stadionordnung gelten die weiteren Bestimmungen des Veranstalters (z. B. die ATGB, die einschlägigen Bestimmungen der nationalen und/oder internationalen Verbände (z. B. DFB, DFL, UEFA und/oder FIFA) und ergänzend deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen (IPR) und des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Sollte eine Bestimmung dieser Stadionordnung ganz und/oder teilweise ungültig sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung bzw. der unwirksame Teil einer solchen Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Regelungslücken